[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weinv_1995-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weinv_1995","Weinverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweinv_1995\u002Fxml.zip",1293475,"§ 40","40","Angabe kleinerer geografischer Einheiten","Bezeichnung und Aufmachung","Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.","WEINV_1995 - Bezeichnung und Aufmachung - § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten\n\nBei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39a","Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz","39a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 39","Geografische Angaben","39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38","Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung","38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Geschmacksangaben","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Rebsortenangaben","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Jahrgangsangaben","43",[],false]