[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-werkstoffprausbv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"werkstoffprausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwerkstoffprausbv\u002Fxml.zip",1293508,"§ 6","6","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik","Fachrichtung Metalltechnik","Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.","WERKSTOFFPRAUSBV - Fachrichtung Metalltechnik - § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik\n\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.",{"teil":21},"Teil 2.1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Struktur der Berufsausbildung","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik","9",[],false]