[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wfachwprv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wfachwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt\u002FGeprüfte Wirtschaftsfachwirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwfachwprv\u002Fxml.zip",1293607,"§ 7","7","Bewerten der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,\n2.nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a)das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und\nb)die Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1.die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.","WFACHWPRV - § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,\n2.nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a)das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und\nb)die Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1.die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Handlungsspezifische Qualifikationen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Wirtschaftsbezogene Qualifikationen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Zeugnisse","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Wiederholung der Prüfung","10",[],false]