[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wfausbv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wfausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwfausbv\u002Fxml.zip",1293629,"§ 13","13","Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz","Abschlussprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Einsatzmittel zu handhaben,\n2.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,\n3.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie\n4.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.technische Hilfe leisten und\n2.einen ABC-Einsatz durchführen.\n(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.","WFAUSBV - Abschlussprüfung - § 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz\n\n(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Einsatzmittel zu handhaben,\n2.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,\n3.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie\n4.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.technische Hilfe leisten und\n2.einen ABC-Einsatz durchführen.\n(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Prüfungsbereiche von Teil 2","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Inhalt von Teil 2","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","16",[],false]