[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wgsvg-10a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wgsvg","Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Sozialversicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwgsvg\u002Fxml.zip",1293766,"§ 10a","10a","Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten","Freiwillige Beitragszahlung","Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und von der Staatsangehörigkeit.","WGSVG - Freiwillige Beitragszahlung - § 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten\n\nElternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und von der Staatsangehörigkeit.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12a","Anrechnung von Kindererziehungszeiten","12a",[],false]