[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wgsvg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wgsvg","Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Sozialversicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwgsvg\u002Fxml.zip",1293767,"§ 11","11","Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen","Leistungsrecht","Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich: 1.Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit siea)für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,\nb)für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,\nc)aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)\nnachgezahlt sind;\n2.Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit siea)für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,\nb)für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,\nnachgezahlt sind.","WGSVG - Leistungsrecht - § 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen\n\nFolgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich: 1.Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit siea)für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,\nb)für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,\nc)aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)\nnachgezahlt sind;\n2.Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit siea)für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,\nb)für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,\nnachgezahlt sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10a","Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten","10a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12a","Anrechnung von Kindererziehungszeiten","12a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Berücksichtigung von Anrechnungszeiten","13",[],false]