[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wgsvg-12a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wgsvg","Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Sozialversicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwgsvg\u002Fxml.zip",1293769,"§ 12a","12a","Anrechnung von Kindererziehungszeiten","Leistungsrecht","Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben.","WGSVG - Leistungsrecht - § 12a Anrechnung von Kindererziehungszeiten\n\nFür die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10a","Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten","10a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Berücksichtigung von Anrechnungszeiten","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte","15",[],false]