[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wgsvg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wgsvg","Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Sozialversicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwgsvg\u002Fxml.zip",1293770,"§ 13","13","Berücksichtigung von Anrechnungszeiten","Leistungsrecht","(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.\n(2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.","WGSVG - Leistungsrecht - § 13 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten\n\n(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.\n(2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12a","Anrechnung von Kindererziehungszeiten","12a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag","16",[],false]