[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293799,"§ 11","11","Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren","Gemeinsame Bestimmungen","(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.\n(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.","WHG - Gemeinsame Bestimmungen - § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren\n\n(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.\n(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Benutzungen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Erlaubnis, Bewilligung","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11a","Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen","11a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11b","Projektmanager","11b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen","12",[49,56,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26\u002F23","ECLI:DE:BFH:2026:U.260226.IVR26.23.0","1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von diesem Begriff umfasst (Bestätigung der Rechtsprechung).\n2. NV: Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung).","2026-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650079.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0","1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands.\n2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt.\n3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus.\n4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist.\n5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47).\n6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49).\n7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500456.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 25\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:021117U7C25.15.0","Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG \u003Cjuris: WHG 2009>) in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, ist auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.","2017-11-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800185.zip",false]