[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293810,"§ 15","15","Gehobene Erlaubnis","Gemeinsame Bestimmungen","(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.\n(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.","WHG - Gemeinsame Bestimmungen - § 15 Gehobene Erlaubnis\n\n(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.\n(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13b","Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister","13b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13a","Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission","13a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Zulassung vorzeitigen Beginns","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung","18",[49,55,61],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. § 17 WHG a. F. bezweckt nicht, anderen Personen, die nicht Inhaber von alten Wasserrechten sind aber alte Wasserrechte erwerben möchten, den Bestand alter Wasserrechte für einen späteren Erwerb zu sichern. 2. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über das \"Ob\" der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auch zu berücksichtigen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt und im Rahmen eines Ausgleichsinteresses nach § 48 Abs. 3 VwVfG angemessen berücksichtigungsfähig ist.",null,"2014-06-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3556","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2010 – 1 BvR 27\u002F09","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100224.1bvr002709","2010-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE387621001.zip","rechtsprechung",{"title":62,"ecli":51,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":54},"1. Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 91 Abs. 1 - 3 SächsWG. 2. Zu den Voraussetzungen für den Fortbestand eines alten Rechts zur Gewässerbenutzung (§ 15 Abs. 1 WHG). 3. Zur Bedeutung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes für die Ausübung des sog. Bewirtschaftsermessens.","2003-04-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=333",false]