[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293815,"§ 20","20","Alte Rechte und alte Befugnisse","Gemeinsame Bestimmungen","(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1.von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,\n2.von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),\n3.einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,\n4.von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie\n5.gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.\nSatz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn 1.die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;\n2.die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;\n3.der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;\n4.der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\nFür die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.","WHG - Gemeinsame Bestimmungen - § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse\n\n(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1.von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,\n2.von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),\n3.einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,\n4.von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie\n5.gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.\nSatz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn 1.die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;\n2.die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;\n3.der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;\n4.der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\nFür die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Zulassung vorzeitigen Beginns","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung","23",[49,56,62,68,72],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26\u002F23","ECLI:DE:BFH:2026:U.260226.IVR26.23.0","1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von diesem Begriff umfasst (Bestätigung der Rechtsprechung).\n2. NV: Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung).","2026-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650079.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:250523U7A7.22.0","1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an.\n2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG gerichtete, technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand anders durchführbare Sanierungsmaßnahme, die nicht unverhältnismäßig zu Lasten einer Nutzung im Sinne des § 28 Nr. 1 WHG geht, kann im Maßnahmenprogramm für ein als erheblich verändert eingestuftes Oberflächengewässer ausgewiesen werden.\n3. Einschränkungen und Umgestaltungen eines alten Wasserrechts im Sinne von § 20 WHG sind im Rahmen einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung grundsätzlich möglich; ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder ersatzweise Entschädigung zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.","2023-05-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300674.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":63,"date":65,"source_url":66,"source_type":67},"1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Klage zulässig, aber unbegründet ist. 2. Für ein auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestütztes behördliches Einschreiten genügt in aller Regel die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens. 3. Wesentlich i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ist eine Änderung, wenn sie wasser-wirtschaftliche oder für die Gewässerbenutzung bedeutsame Auswirkungen hat oder für die Anlage bautechnisch relevant ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sie statische Bedeutung hat. 4. Die Frage, ob die Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wirksam, insbesondere nicht nichtig ist, kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein. 5. Der Umstand, dass die Behörde bei der Feststellung eines alten Wasserrechts nicht geprüft hat, ob zu einem bestimmten Stichtag rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren, führt für sich genommen ebenso wenig zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids wie der Umstand, dass die im Feststellungsbescheid zugrunde gelegte Nutzung nicht vollständig der alten Nutzung entspricht.",null,"2023-01-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6877","sachsen_rechtsprechung",{"title":69,"ecli":64,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":67},"1. Zum Stichtag am 1. Ju¬li 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandset-zung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden wa-ren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.). 2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewäs-serbenutzung nicht ersetzen. 3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden. 4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter-sagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.","2021-11-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6459",{"title":73,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":74,"source_url":75,"source_type":67},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.02.2019 – 4 A 425\u002F18","2019-02-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5658",false]