[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293818,"§ 23","23","Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung","Gemeinsame Bestimmungen","(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über 1.Anforderungen an die Gewässereigenschaften,\n2.die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,\n3.Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,\n4.Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,\n5.Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,\n6.den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,\n7.die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,\n8.die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,\n9.Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,\n10.die durchzuführenden behördlichen Verfahren,\n11.die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,\n12.die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,\n13.Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.\n(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.\n(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.","WHG - Gemeinsame Bestimmungen - § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung\n\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über 1.Anforderungen an die Gewässereigenschaften,\n2.die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,\n3.Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,\n4.Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,\n5.Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,\n6.den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,\n7.die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,\n8.die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,\n9.Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,\n10.die durchzuführenden behördlichen Verfahren,\n11.die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,\n12.die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,\n13.Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.\n(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.\n(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. 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Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.",null,"2025-06-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7679","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:060325U10C1.24.0","1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern.\n2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535\u002F18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.","2025-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500374.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":51,"date":65,"source_url":66,"source_type":61},"BVerwG, Beschl. v. 19.03.2021 – 7 B 8\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:190321B7B8.20.0","2021-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100314.zip",false]