[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293820,"§ 25","25","Gemeingebrauch","Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer","Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf 1.das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,\n2.das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.","WHG - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer - § 25 Gemeingebrauch\n\nJede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf 1.das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,\n2.das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Erleichterungen für EMAS-Standorte","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Eigentümer- und Anliegergebrauch","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer","28",[49,56,62,68],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 18\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U3C18.16.0","Die allgemeine Zulassung der Schifffahrt durch eine behördliche Schiffbarkeitserklärung beschränkt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers. Dass die fließende Welle nach § 4 Abs. 2 WHG (juris: WHG 2009) nicht eigentumsfähig ist, ändert daran nichts. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, ihm die Klagebefugnis für eine gegen die Schiffbarkeitserklärung gerichtete Klage zuzuerkennen.","2018-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800512.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17\u002F12","ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A17.12.0","1. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (Rn. 29).\n2. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG stellt einen verbindlichen Versagungstatbestand für Ausbau- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen dar. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz im Sinne dieser Vorschrift hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Rn. 49 ff., 54).\n3. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG (juris: WHG 2009) drittschützende Wirkung (Rn. 57 ff.).\n4. Sofern das Landesrecht die Aufgabe der Deicherhaltung einem Deichverband zuweist, kann nur dieser vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Hochwasserschutz geltend machen (Rn. 60).","2017-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800316.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":63,"date":65,"source_url":66,"source_type":67},"Als - einen Gemeingebrauch ausschließende - gemeinsame Anlage ist eine solche anzusehen, die dazu dient, das Niederschlagswasser für mehrere Grundstücke zu fassen und abzuleiten (Rn. 6). Bei einer kumulativen Begründung der angegriffenen Entscheidung kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie jeden dieser Gründe in Frage stellt (Rn. 9).",null,"2017-08-28","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5030","sachsen_rechtsprechung",{"title":69,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 18.11.2010 – 7 B 23\u002F10","2010-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017326.zip",false]