[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293829,"§ 34","34","Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer","Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer","(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.\n(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.\n(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.","WHG - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer - § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer\n\n(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.\n(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.\n(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Mindestwasserführung","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Reinhaltung oberirdischer Gewässer","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen","31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Wasserkraftnutzung","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Wasserabfluss","37",[49,56,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:250523U7A7.22.0","1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an.\n2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG gerichtete, technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand anders durchführbare Sanierungsmaßnahme, die nicht unverhältnismäßig zu Lasten einer Nutzung im Sinne des § 28 Nr. 1 WHG geht, kann im Maßnahmenprogramm für ein als erheblich verändert eingestuftes Oberflächengewässer ausgewiesen werden.\n3. Einschränkungen und Umgestaltungen eines alten Wasserrechts im Sinne von § 20 WHG sind im Rahmen einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung grundsätzlich möglich; ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder ersatzweise Entschädigung zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.","2023-05-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300674.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":57,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Erfordert die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 26 Abs. 1 SächsWG zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, so ist Denkmalschutzrecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.",null,"2022-11-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6806","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 17.12.2021 – 7 C 9\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:171221U7C9.20.0","§§ 34 und 35 WHG sind durch Landesrecht ergänzbare bundesrechtliche Vorschriften.","2021-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200260.zip",false]