[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293838,"§ 42","42","Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung","Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer","(1) Die zuständige Behörde kann 1.die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,\n2.anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.\n(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.","WHG - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer - § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung\n\n(1) Die zuständige Behörde kann 1.die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,\n2.anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.\n(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41","Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Träger der Unterhaltungslast","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Gewässerunterhaltung","39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43","Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern","43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44","Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer","44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45","Reinhaltung von Küstengewässern","45",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0","1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit.\n2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende \"nachteilige Auswirkungen\" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.","2020-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000549.zip","rechtsprechung",false]