[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-45i":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293850,"§ 45i","45i","Beteiligung der Öffentlichkeit","Bewirtschaftung von Meeresgewässern","(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht 1.Zusammenfassungen der Entwürfe a)der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,\nb)der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013\nund\n2.Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.\nInnerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.\n(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.","WHG - Bewirtschaftung von Meeresgewässern - § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit\n\n(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht 1.Zusammenfassungen der Entwürfe a)der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,\nb)der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013\nund\n2.Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.\nInnerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.\n(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45h","Maßnahmenprogramme","45h",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 45g","Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen","45g",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45f","Überwachungsprogramme","45f",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45j","Überprüfung und Aktualisierung","45j",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45k","Koordinierung","45k",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45l","Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels","45l",[],false]