[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":97},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293860,"§ 52","52","Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten","Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz","(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,1.bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,\n2.die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, a)bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,\nb)Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,\nc)bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,\n3.Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.\nDie zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.\n(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.\n(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.\n(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.\n(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.","WHG - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz - § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten\n\n(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,1.bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,\n2.die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, a)bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,\nb)Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,\nc)bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,\n3.Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.\nDie zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.\n(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.\n(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.\n(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.\n(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 51","Festsetzung von Wasserschutzgebieten","51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 50","Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","50",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 49","Erdaufschlüsse","49",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 53","Heilquellenschutz","53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 54","Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung","54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 55","Grundsätze der Abwasserbeseitigung","55",[49,56,61,67,73,79,85,91],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 23.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A23.24.0",null,"2025-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600174.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.03.2024 – 11 A 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:130324U11A11.23.0","2024-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400393.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 29.07.2021 – 4 VR 8\u002F20, 4 VR 8\u002F20 (4 A 6\u002F20)","ECLI:DE:BVerwG:2021:290721B4VR8.20.0","Ob überwiegende Belange der Betroffenen der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG entgegenstehen, ist bereits bei deren Erlass zu prüfen.","2021-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100776.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.01.2021 – 4 A 4\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:200121U4A4.19.0","Eine Höchstspannungsleitung, die in einem aufzuschüttenden Erdwall verlegt werden soll, ist kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPlG.","2021-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100283.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 7 C 22\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U7C22.16.0","Eine behördliche Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) kann als Allgemeinverfügung ergehen.","2018-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900107.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2018:120418U3A16.15.0","Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG \u003Cjuris: WHG 2009>) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.","2018-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800401.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 4\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A4.15.0","1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.\n2. Die \"Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen\u002FAbfällen\" - LAGA M 20 Teil II (1997) - sind geeignet, die sich aus den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ergebenden Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen zu konkretisieren. In den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes ist hiernach ein offener Einbau von Boden nicht zulässig, der nur die Werte der Schadstoffklasse Z 1.1 einhält.\n3. Stellt die Planfeststellungsbehörde für die Abwägung von Trassenvarianten auf die Ergebnisse von Nutzen-Kosten-Untersuchungen ab, die - jeweils in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht in vollem Umfang der eigenen Methodik entsprechen, bestehende Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen, muss sie diese Umstände in den Blick nehmen und deren Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten.\n4. Wirken sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich aus und ist keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70\u002F60 dB(A) Tag\u002FNacht überschreiten.","2017-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800274.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 – 7 CN 1\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:261115U7CN1.14.0","1. Ein Zweckverband, der die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung erfüllt, ist als Behörde befugt, einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO hinsichtlich einer Verordnung zu stellen, mit der ein in seinem Verbandsgebiet gelegenes Trinkwasserschutzgebiet aufgehoben wird.\n2. Eine Wasserschutzgebietsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) für deren Erlass nicht mehr vorliegen.\n3. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung einer Schutzgebietsfestsetzung, deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, nicht entgegen.","2015-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600102.zip",false]