[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293862,"§ 54","54","Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung","Abwasserbeseitigung","(1) Abwasser ist 1.das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie\n2.das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).\nAls Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.\n(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.\n(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.\n(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1.die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,\n2.die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,\n3.die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,\n4.die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie\n5.die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.\n(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.\n(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.","WHG - Abwasserbeseitigung - § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung\n\n(1) Abwasser ist 1.das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie\n2.das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).\nAls Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.\n(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.\n(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.\n(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1.die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,\n2.die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,\n3.die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,\n4.die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie\n5.die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.\n(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.\n(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Heilquellenschutz","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Festsetzung von Wasserschutzgebieten","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 55","Grundsätze der Abwasserbeseitigung","55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 56","Pflicht zur Abwasserbeseitigung","56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57","Einleiten von Abwasser in Gewässer","57",[49,56,62,67,72,77,82,86,90,94],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 22.02.2024 – III ZR 63\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:220224BIIIZR63.23.0",null,"2024-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE607602024.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 3\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C3.21.0","1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt.\n2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über deren Bewirtschaftung - hier den Transport - enthalten und ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629\u002F19, Sappi Austria - Rn. 34).","2022-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200653.zip",{"title":63,"ecli":52,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":66},"Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.","2021-06-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6229","sachsen_rechtsprechung",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 06.06.2018 – 7 B 16\u002F17, 7 B 16\u002F17 (7 C 19\u002F18)","ECLI:DE:BVerwG:2018:060618B7B16.17.0","2018-06-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800461.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 07.02.2017 – 9 B 30\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B9B30.16.0","2017-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700319.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 7\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B7.15.0","2016-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600118.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":85,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 12\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B12.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600123.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":89,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 8\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B8.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600122.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":93,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 3\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B3.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600112.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":97,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 6\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B6.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600124.zip",false]