[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":71},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293793,"§ 6","6","Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung","Gemeinsame Bestimmungen","(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1.ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,\n2.Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,\n3.sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,\n4.bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,\n5.möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,\n6.an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,\n7.zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.\nDie nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.\n(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.","WHG - Gemeinsame Bestimmungen - § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung\n\n(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1.ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,\n2.Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,\n3.sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,\n4.bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,\n5.möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,\n6.an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,\n7.zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.\nDie nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.\n(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Allgemeine Sorgfaltspflichten","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6a","Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen","6a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Erlaubnis, Bewilligung","8",[49,55,62,67],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.11.2018 – 4 A 447\u002F16",null,"2018-11-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5416","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 1\u002F17, 7 A 1\u002F17 (7 A 22\u002F12)","ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A1.17.0","Die Belange von Berufsfischern haben gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße nur geringes Gewicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12).","2017-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800358.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":51,"date":65,"source_url":66,"source_type":61},"BVerwG, Beschl. v. 26.01.2017 – 7 B 3\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B7B3.16.0","2017-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700289.zip",{"title":68,"ecli":51,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":54},"1. Die in § 136 Satz 2 SächsWG angesprochene Stichtagsregelung bringt eine Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen auf Grund von § 15 WHG bereits seit der Wiedervereini-gung bestanden hat. 2. § 15 WHG ist in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.6.1990 (GBl. I 649) mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass der Stichtag des 1.7.1990 maßgeblich ist.","2007-03-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=129",false]