[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293881,"§ 70","70","Anwendbare Vorschriften, Verfahren","Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten","(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von 1.Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und\n2.Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;\ndie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.\n(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.\n(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.","WHG - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten - § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren\n\n(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von 1.Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und\n2.Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;\ndie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.\n(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.\n(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 69","Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn","69",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 68","Planfeststellung, Plangenehmigung","68",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 67","Grundsatz, Begriffsbestimmung","67",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 70a","Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz","70a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 71","Enteignungsrechtliche Regelungen","71",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 71a","Vorzeitige Besitzeinweisung","71a",[49,55,59],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.",null,"2024-03-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7224","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.07.2020 – 4 B 169\u002F19","2020-07-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5955",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":65},"BVerwG, Beschl. v. 20.05.2020 – 7 B 13\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:200520B7B13.19.0","Ein Planfeststellungsverfahren, das sich auf das Gebiet eines Flurbereinigungsplans und die danach geschaffenen Einrichtungen auswirkt, unterliegt weder den Verfahrensanforderungen des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, noch ist das geplante Vorhaben an den materiell-rechtlichen Vorgaben für die Bewertung eines Interesses am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes zu messen.","2020-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000459.zip","rechtsprechung",false]