[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293890,"§ 77","77","Rückhalteflächen, Bevorratung","Hochwasserschutz","(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die 1.zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder\n2.zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.\n(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.","WHG - Hochwasserschutz - § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung\n\n(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die 1.zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder\n2.zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.\n(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 76","Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern","76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 75","Risikomanagementpläne","75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 74","Gefahrenkarten und Risikokarten","74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 78","Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete","78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 78a","Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete","78a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 78b","Risikogebiete außerhalb von","78b",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2019 – 4 A 5\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:260619U4A5.18.0","1. § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG a.F. (entspricht § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG n.F.) fordert keinen gesonderten Hinweis, dass bei der Planfeststellungsbehörde und den Auslegungsgemeinden weitere relevante Informationen erhältlich sind und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können.\n2. Die nach § 9 Abs. 1a UVPG a.F. gebotene Unterrichtung der Öffentlichkeit muss nicht in jeder weiteren Bekanntmachung wiederholt werden.","2019-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900566.zip","rechtsprechung",false]