[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-87":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293904,"§ 87","87","Wasserbuch","Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation","(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: 1.nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,\n2.Wasserschutzgebiete,\n3.Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.\nVon der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.\n(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.\n(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.","WHG - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation - § 87 Wasserbuch\n\n(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: 1.nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,\n2.Wasserschutzgebiete,\n3.Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.\nVon der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.\n(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.\n(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 86","Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen","86",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 85","Aktive Beteiligung interessierter Stellen","85",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 84","Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne","84",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 88","Informationsbeschaffung und -übermittlung","88",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 89","Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit","89",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 90","Sanierung von Gewässerschäden","90",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – V ZR 91\u002F13",null,"2013-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130021134.zip","rechtsprechung",false]