[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-whg-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"whg","Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwhg_2009\u002Fxml.zip",1293908,"§ 91","91","Gewässerkundliche Maßnahmen","Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen","Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.","WHG - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen - § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen\n\nDie zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 90","Sanierung von Gewässerschäden","90",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 89","Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit","89",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 88","Informationsbeschaffung und -übermittlung","88",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 92","Veränderung oberirdischer Gewässer","92",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 93","Durchleitung von Wasser und Abwasser","93",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 94","Mitbenutzung von Anlagen","94",[],false]