[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-10b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761731,"§ 10b","10b","Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen","Zentrale Voruntersuchung von Flächen","(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.\n(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten.","WINDSEEG - Fachplanung und zentrale Voruntersuchung - Zentrale Voruntersuchung von Flächen - § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen\n\n(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.\n(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. 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