[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761742,"§ 19","19","Höchstwert","Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen","(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 1.für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,\n2.für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und\n3.für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.","WINDSEEG - Ausschreibungen - Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen - § 19 Höchstwert\n\n(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 1.für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,\n2.für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und\n3.für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Sicherheit","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Anforderungen an Gebote","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Bekanntmachung der Ausschreibungen","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Dynamisches Gebotsverfahren","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens","22",[],false]