[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761716,"§ 2a","2a","Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine","Allgemeine Bestimmungen","(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt 1.in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,\n2.in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und\n3.ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.\nDas genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.\n(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.\n(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.\n(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.","WINDSEEG - Allgemeine Bestimmungen - § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine\n\n(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt 1.in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,\n2.in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und\n3.ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.\nDas genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.\n(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.\n(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.\n(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Anwendungsbereich","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zweck und Ziel des Gesetzes","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4","Zweck des Flächenentwicklungsplans","4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Gegenstand des Flächenentwicklungsplans","5",[],false]