[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761762,"§ 50","50","Bekanntmachung der Ausschreibung","Besondere Ausschreibungsbedingungen","Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,\n2.das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,\n3.die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,\n4.für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,\n5.die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,\n6.einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,\n7.die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und\n8.die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.","WINDSEEG - Ausschreibungen - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen - Besondere Ausschreibungsbedingungen - § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung\n\nDie zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,\n2.das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,\n3.die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,\n4.für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,\n5.die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,\n6.einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,\n7.die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und\n8.die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 38","Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag","38",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 37","Rechtsfolgen des Zuschlags","37",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 36","Zuschlagswert und anzulegender Wert","36",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 51","Anforderungen an Gebote","51",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 52","Sicherheit","52",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 53","Bewertung der Gebote, Kriterien","53",[],false]