[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761764,"§ 52","52","Sicherheit","Besondere Ausschreibungsbedingungen","(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.\n(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.\n(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.","WINDSEEG - Ausschreibungen - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen - Besondere Ausschreibungsbedingungen - § 52 Sicherheit\n\n(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.\n(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.\n(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 51","Anforderungen an Gebote","51",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 50","Bekanntmachung der Ausschreibung","50",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 38","Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag","38",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 53","Bewertung der Gebote, Kriterien","53",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 54","Zuschlagsverfahren","54",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 55","Rechtsfolgen des Zuschlags","55",[],false]