[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761776,"§ 63","63","Ausübung des Eintrittsrechts","Eintrittsrecht für bestehende Projekte","(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche, 1.gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und\n2.die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.\n(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.","WINDSEEG - Ausschreibungen - Eintrittsrecht für bestehende Projekte - § 63 Ausübung des Eintrittsrechts\n\n(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche, 1.gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und\n2.die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.\n(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62","Datenüberlassung und Verzichtserklärung","62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61","Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts","61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 60","Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts","60",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Rechtsfolgen des Eintritts","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65","Geltungsbereich von Teil 4","65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Planfeststellung und Plangenehmigung","66",[],false]