[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseeg-66":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseeg","Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseeg\u002Fxml.zip",9761779,"§ 66","66","Planfeststellung und Plangenehmigung","Zulassung von Einrichtungen","(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.\n(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.\n(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.","WINDSEEG - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie - Zulassung von Einrichtungen - § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung\n\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.\n(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.\n(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 65","Geltungsbereich von Teil 4","65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 64","Rechtsfolgen des Eintritts","64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 63","Ausübung des Eintrittsrechts","63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 67","Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen","67",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 68","Planfeststellungsverfahren","68",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 69","Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung","69",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 – 1 BvR 1679\u002F17, 1 BvR 2190\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200630.1bvr167917","1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von\n                        Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus.\n2. Art. 12 Abs. 1 GG kann eine Übergangsregelung gebieten, wenn eine in der Vergangenheit in erlaubter Weise\n                        ausgeübte Berufstätigkeit künftig unzulässig ist. Hingegen bietet Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen\n                        Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen, die mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit\n                        erfolgt sind.\n3. Der allgemeine Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergänzt die spezifischen\n                        Vertrauensschutzverbürgungen der besonderen Freiheitsrechte. Das Kriterium der Rückwirkung kann Aufschluss darüber\n                        geben, ob eine Rechtsänderung schutzwürdige Stabilitätserwartungen enttäuscht, also nicht bloß die allgemeine\n                        Erwartung betrifft, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen. Die durch Verhältnismäßigkeitsanforderungen\n                        konkretisierten verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung finden über das Steuerrecht hinaus auch in anderen\n                        Rechtsgebieten Anwendung.","2020-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE438502001.zip","rechtsprechung",false]