[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_1-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_1","Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_1\u002Fxml.zip",1294111,"§ 28","28","Eingriff in den Baugrund","Sicherheit und Gesundheitsschutz","Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt werden und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht bekannte Fundmunition aufgefunden wird.","WINDSEEV_1 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Sicherheit und Gesundheitsschutz - § 28 Eingriff in den Baugrund\n\nVor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt werden und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht bekannte Fundmunition aufgefunden wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 27","Brand- und Explosionsschutz","27",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 26","Grundsatz","26",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 25","Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung","25",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 29","Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz","29",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 30","Sonstige Pflichten","30",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 31","Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen","31",[],false]