[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_1-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_1","Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_1\u002Fxml.zip",1294112,"§ 29","29","Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz","Sicherheit und Gesundheitsschutz","Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 26 bis 28 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden. Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.","WINDSEEV_1 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Sicherheit und Gesundheitsschutz - § 29 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n\nZur Überwachung der Pflichten aus den §§ 26 bis 28 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden. Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 28","Eingriff in den Baugrund","28",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 27","Brand- und Explosionsschutz","27",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 26","Grundsatz","26",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 30","Sonstige Pflichten","30",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 31","Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen","31",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 32","Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen","32",[],false]