[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_1-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_1","Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_1\u002Fxml.zip",1294123,"§ 40","40","Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs","Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8","Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Verordnung zugrunde liegende flächenbezogene quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die Planfeststellungsbehörde kann etwaige danach zusätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens, anordnen. Anderweitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.","WINDSEEV_1 - Feststellung der Eignung - Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8 - § 40 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\n\nDer Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Verordnung zugrunde liegende flächenbezogene quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die Planfeststellungsbehörde kann etwaige danach zusätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens, anordnen. Anderweitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs","38",{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 37","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Besondere Bestimmungen zum Schutz mariner Säugetiere","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Besondere Bestimmungen zum Schutz der Avifauna","43",[],false]