[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_2-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_2\u002Fxml.zip",1294151,"§ 19","19","Bauweise","Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs","(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage nach dem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren und zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ erfüllt werden.\n(2) Die Bebauung der Fläche soll zusammenhängend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen sich in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die Fläche liegt, integrieren.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.","WINDSEEV_2 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs - § 19 Bauweise\n\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage nach dem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren und zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ erfüllt werden.\n(2) Die Bebauung der Fläche soll zusammenhängend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen sich in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die Fläche liegt, integrieren.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 18","Seeraumbeobachtung","18",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 17","Kennzeichnung","17",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 16","Kolk- und Kabelschutz","16",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 20","Verkehrssicherung während der Bauphase","20",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 21","Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte","21",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 22","Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs","22",[],false]