[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_2-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_2\u002Fxml.zip",1294161,"§ 28","28","Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung","Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung","(1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.","WINDSEEV_2 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung - § 28 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung\n\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 27","Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen","27",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 26","Turmanstrahlung","26",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 25","Flugkorridore","25",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 29","Grundsatz","29",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 30","Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz","30",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 31","Eingriff in den Baugrund","31",[],false]