[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_2-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_2\u002Fxml.zip",1294168,"§ 35","35","Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen","Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen","Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist.","WINDSEEV_2 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen - § 35 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen\n\nDie auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 34","Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen","34",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 33","Sonstige Pflichten","33",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 32","Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz","32",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 36","Einspeisung am Netzanschlusspunkt","36",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 37","Konstruktion","37",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 38","Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen","38",[],false]