[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_3-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_3\u002Fxml.zip",1294199,"§ 24","24","Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen","Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs","(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.\n(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.","WINDSEEV_3 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs - § 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen\n\n(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.\n(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 23","Tiefenlage und Überdeckung von parkinternen Seekabelsystemen in einem Vorranggebiet Schifffahrt","23",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 22","Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs","22",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 21","Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte","21",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 25","Hubschrauberlandedeck","25",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 26","Flugkorridore","26",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 27","Grundsatz","27",[],false]