[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_3-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_3\u002Fxml.zip",1294178,"§ 3","3","Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See","(1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.\n(2) Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.","WINDSEEV_3 - Feststellung der Eignung - Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See - § 3 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See\n\n(1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.\n(2) Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.",{"teil":20,"kapitel":21},"Teil 2","Kapitel 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Monitoring","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Vermeidung oder Verminderung von Emissionen","6",[],false]