[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_3-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_3\u002Fxml.zip",1294208,"§ 33","33","Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen","Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen","Die auf der jeweiligen Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten, es sei denn der Abstand beträgt ohnehin mindestens 1 000 Meter. Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zuzulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist, bleibt unberührt.","WINDSEEV_3 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen - § 33 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen\n\nDie auf der jeweiligen Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten, es sei denn der Abstand beträgt ohnehin mindestens 1 000 Meter. Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zuzulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist, bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 6",[25,28,32],{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"§ 32","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Sonstige Pflichten","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Konstruktion","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern","36",[],false]