[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_3-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_3\u002Fxml.zip",1294180,"§ 5","5","Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen","Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt","(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensionierung und Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwicklungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.\n(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überdeckung, die zur Einhaltung der höchstzulässigen Sedimenterwärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, und die Tiefenlage und Überdeckung nach § 23 Absatz 1 sichergestellt und mit möglichst geringen Umweltauswirkungen erreicht werden.","WINDSEEV_3 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt - § 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen\n\n(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensionierung und Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwicklungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.\n(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überdeckung, die zur Einhaltung der höchstzulässigen Sedimenterwärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, und die Tiefenlage und Überdeckung nach § 23 Absatz 1 sichergestellt und mit möglichst geringen Umweltauswirkungen erreicht werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 4","Monitoring","4",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 6","Vermeidung oder Verminderung von Emissionen","6",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 7","Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen","7",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 8","Zeitliche Koordination von Rammarbeiten","8",[],false]