[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-windseev_3-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"windseev_3","Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwindseev_3\u002Fxml.zip",1294183,"§ 8","8","Zeitliche Koordination von Rammarbeiten","Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt","(1) Der Träger des Vorhabens hat zur Einhaltung der Vorgaben des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Off-shore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.\n(2) Die Möglichkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten zu machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 notwendig ist, bleibt unberührt.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin.","WINDSEEV_3 - Feststellung der Eignung - Allgemeines - Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt - § 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten\n\n(1) Der Träger des Vorhabens hat zur Einhaltung der Vorgaben des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Off-shore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.\n(2) Die Möglichkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten zu machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 notwendig ist, bleibt unberührt.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 7","Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen","7",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 6","Vermeidung oder Verminderung von Emissionen","6",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 5","Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen","5",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 9","Abfälle","9",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 10","Korrosionsschutz","10",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 11","Anlagenkühlung","11",[],false]