[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-winzausbsteignv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"winzausbsteignv","Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zum Winzer\u002Fzur Winzerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwinzausbsteignv\u002Fxml.zip",1294243,"§ 2","2","Ausnahmeregelungen",null,"Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.","WINZAUSBSTEIGNV - § 2 Ausnahmeregelungen\n\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand","1",[27],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","3",[],false]