[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761801,"§ 1","1","Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften","Allgemeine Vorschriften","(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.\n(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.\n(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.","WIPRO - Allgemeine Vorschriften - § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\n\n(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.\n(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.\n(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.",{"teil":21},"Erster Teil",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Inhalt der Tätigkeit","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Berufliche Niederlassung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Wirtschaftsprüferkammer","4",[37],{"title":38,"ecli":39,"leitsatz":40,"date":41,"source_url":42,"source_type":43},"BFH, Beschl. v. 21.07.2017 – X B 92\u002F17","ECLI:DE:BFH:2017:B.210717.XB92.17.0","1. NV: Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt.\n2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH.\n3. NV: Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt vertretungsbefugt, wenn er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.","2017-07-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750210.zip","rechtsprechung",false]