[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-109":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761947,"§ 109","109","Anordnung der Beweissicherung","Sicherung von Beweisen","(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.\n(2) Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.","WIPRO - Berufsgerichtsbarkeit - Verfahrensvorschriften - Sicherung von Beweisen - § 109 Anordnung der Beweissicherung\n\n(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.\n(2) Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 108","Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof","108",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 107a","Einlegung der Revision und Verfahren","107a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 107","Revision","107",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 110","Verfahren","110",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 111","Voraussetzung des Verbots","111",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 112","Mündliche Verhandlung","112",[],false]