[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-111":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761949,"§ 111","111","Voraussetzung des Verbots","Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot","(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.\n(2) Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.","WIPRO - Berufsgerichtsbarkeit - Verfahrensvorschriften - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot - § 111 Voraussetzung des Verbots\n\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.\n(2) Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 110","Verfahren","110",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 109","Anordnung der Beweissicherung","109",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 108","Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof","108",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 112","Mündliche Verhandlung","112",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 113","Abstimmung über das Verbot","113",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 114","Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung","114",[],false]