[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761954,"§ 116","116","Wirkungen des Verbots","Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot","(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.\n(2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren Beruf nicht ausüben.\n(3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.\n(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen gegenüber vorgenommen werden.","WIPRO - Berufsgerichtsbarkeit - Verfahrensvorschriften - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot - § 116 Wirkungen des Verbots\n\n(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.\n(2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren Beruf nicht ausüben.\n(3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.\n(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen gegenüber vorgenommen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 115","Zustellung des Beschlusses","115",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 114","Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung","114",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 113","Abstimmung über das Verbot","113",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117","Zuwiderhandlungen gegen das Verbot","117",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 118","Beschwerde","118",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 119","Außerkrafttreten des Verbots","119",[],false]