[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761958,"§ 120","120","Aufhebung des Verbots","Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot","(1) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.\n(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.\n(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen, das Verbot aufzuheben, kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde von Berufsangehörigen nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.","WIPRO - Berufsgerichtsbarkeit - Verfahrensvorschriften - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot - § 120 Aufhebung des Verbots\n\n(1) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.\n(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.\n(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen, das Verbot aufzuheben, kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde von Berufsangehörigen nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 119","Außerkrafttreten des Verbots","119",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 118","Beschwerde","118",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 117","Zuwiderhandlungen gegen das Verbot","117",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 120a","Mitteilung des Verbots","120a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 121","Bestellung eines Vertreters","121",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 121a","Voraussetzung des Verfahrens","121a",[],false]