[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-131a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761971,"§ 131a","131a","Registrierungsverfahren","EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften","EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.","WIPRO - EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften - § 131a Registrierungsverfahren\n\nEU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.",{"teil":21},"Achter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 131","Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften","131",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 130","Anwendung von Vorschriften des Gesetzes","130",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 129","Inhalt der Tätigkeit","129",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 131b","Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften","131b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 131g","Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer","131g",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 131h","Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer","131h",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 – 10 C 20\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2016:230316U10C20.14.0","Vereidigten Buchprüfern steht ein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht zu.  Das gilt unabhängig davon, ob sie im Besitz einer Teilnahmebescheinigung gemäß § 57a WPO sind.","2016-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600354.zip","rechtsprechung",false]