[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-131g":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761973,"§ 131g","131g","Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer","Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer","(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.\n(2) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.","WIPRO - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer - § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\n\n(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.\n(2) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.",{"teil":21},"Neunter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 131b","Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften","131b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 131a","Registrierungsverfahren","131a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 131","Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften","131",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"§ 131h","131h",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 131i","Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes","131i",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 131k","Bestellung","131k",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 – 10 C 20\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2016:230316U10C20.14.0","Vereidigten Buchprüfern steht ein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht zu.  Das gilt unabhängig davon, ob sie im Besitz einer Teilnahmebescheinigung gemäß § 57a WPO sind.","2016-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600354.zip","rechtsprechung",false]