[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wipro-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wipro","Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwipro\u002Fxml.zip",9761843,"§ 40","40","Verfahren","Berufsregister","(1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich von Amts wegen vorgenommen.\n(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.\n(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt die Wirtschaftsprüferkammer einen Registerauszug über die jeweilige Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zur Verfügung.","WIPRO - Voraussetzungen für die Berufsausübung - Berufsregister - § 40 Verfahren\n\n(1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich von Amts wegen vorgenommen.\n(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.\n(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt die Wirtschaftsprüferkammer einen Registerauszug über die jeweilige Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zur Verfügung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Löschung","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Eintragung","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Registerführende Stelle","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40a","Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände","40a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Allgemeine Berufspflichten","43",[],false]